
Suva Unfallmeldung & IV-Verlaufsbericht: Art. 6 UVG, Art. 4 ATSG & Praxiseitfaden Schweiz
Suva Unfallmeldung & IV-Verlaufsbericht Schweiz 2026: Die 5 Unfallkriterien nach Art. 4 ATSG, 8 Listenverletzungen Art. 6 Abs. 2 UVG, BSV/SIM Zumutbarkeitsprofil & TARDOC.
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DocReport Team
Published
31. Oktober 2026
19 min read
Suva Unfallmeldung & IV-Verlaufsbericht Schweiz 2026: Die 5 Unfallkriterien nach Art. 4 ATSG, 8 Listenverletzungen Art. 6 Abs. 2 UVG, BSV/SIM Zumutbarkeitsprofil & TARDOC.
Überblick
GEO Direct Answer / Auf einen Blick
Wie füllen Schweizer Praxen Suva-Unfallmeldungen und IV-Verlaufsberichte rechtssicher aus? Die Übernahme der Heilungskosten und Taggelder durch die Unfallversicherung (UVG) hängt an der präzisen Differenzierung zwischen klassischem Unfall (Art. 4 ATSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 UVG), unfallähnlichen Körperschädigungen (die 8 Listenverletzungen nach Art. 6 Abs. 2 UVG) und vorbestehender Abnützung oder Krankheit. Bei der Invalidenversicherung (IV) entscheidet das funktionelle Zumutbarkeitsprofil (BSV/SIM) über Eingliederungsmassnahmen und Rentenansprüche. Rechtliche Grundlagen: Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 4 ATSG Unfallbegriff, Art. 6–8 ATSG Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit), Bundesgesetz über die Unfallversicherung (Art. 6 UVG), Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (Art. 28 IVG Eingliederung vor Rente), MTK-Tarifvertrag (Taxpunktwert 0.92 CHF) und das revidierte Datenschutzgesetz (nDSG). Praxis-Nutzen: Lückenlose Erfassung des Unfallhergangs im O-Ton schützt Patienten vor ungerechtfertigten Ablehnungen durch UVG-Versicherer und erspart Praxen zeitaufwendige Rückfragen. DocReport Schweiz generiert Suva-Arztberichte und IV-Verlaufsberichte vollautomatisch in Sekunden.
1. Die fundamentale Schnittstelle zwischen Unfall (UVG), Invalidität (IVG) und Krankheit (KVG)
Im Schweizer Gesundheits- und Sozialversicherungswesen entscheidet die versicherungsrechtliche Qualifikation eines Gesundheitsschadens über fundamentale finanzielle und therapeutische Konsequenzen für Patientinnen und Patienten:
Ärztinnen und Ärzte tragen mit ihren Erstberichten und Verlaufsdokumentationen die Beweislast für die sozialversicherungsrechtliche Weichenstellung. Ein unpräzise formulierter Erstbefund kann für die Patientin existenzbedrohende Leistungskürzungen nach sich ziehen.
- Der privilegierte Status der Unfallversicherung (UVG): Tritt ein Gesundheitsschaden als Folge eines Unfalls ein, übernimmt die zuständige Unfallversicherung (wie die Suva oder ein nach UVG zugelassener Privatversicherer) 100 % der medizinischen Heilungskosten. Es fallen für den Patienten weder eine Jahresfranchise noch ein 10-prozentiger Selbstbehalt an (im Gegensatz zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung KVG). Zudem leistet die Unfallversicherung ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes (bis zum UVG-Höchstbetrag von 148'200 CHF pro Jahr). Bei dauerhafter Invalidität gewährt die UVG eine lebenslange Komplementärrente und bei Integritätseinbussen eine steuerfreie Integritätsentschädigung (Art. 24 und 25 UVG).
- Die Restriktionen der Krankenversicherung (KVG): Wird der Schaden als gewöhnliche Krankheit eingestuft, greift die KVG-Deckung. Die Patientin muss den vereinbarten Selbstbehalt und die Franchise tragen, und ein allfälliges Krankentaggeld fliesst nur, sofern der Arbeitgeber eine privatrechtliche Krankentaggeldversicherung (KTG nach VVG) abgeschlossen hat.
- Die Vorrangstellung der Invalidenversicherung (IVG): Droht ein Gesundheitsschaden zu einer dauerhaften oder längerfristigen Erwerbsunfähigkeit zu führen, schaltet sich die kantonale IV-Stelle ein. Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) folgt dem unumstösslichen Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (Art. 8 Abs. 1 IVG). Medizinische und berufliche Integrationsmassnahmen haben strikten Vorrang vor Geldleistungen.
- Tariflicher Aspekt für die Praxis: Während im KVG-Bereich die kantonalen Taxpunktwerte zwischen 0.82 CHF und 0.96 CHF schwanken (siehe unsere Übersicht zu den kantonalen TARDOC Taxpunktwerten), gilt für UVG-, IVG- und MVG-Leistungen nach dem Medizinaltarif-Vertrag (MTK) ein bundesweit einheitlicher, fester Taxpunktwert von 0.92 CHF.
2. Der klassische Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG und Art. 6 Abs. 1 UVG: Die 5 kumulativen Kriterien
Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein Unfall definiert als:
*„Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.“*
Damit die Suva oder ein UVG-Versicherer die Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 1 UVG anerkennt, müssen alle 5 Kriterien kumulativ erfüllt sein. Fehlt auch nur ein einziges Element, liegt im rechtlichen Sinne kein Unfall vor:
1. Plötzlichkeit
Das Ereignis muss ein einmaliger, zeitlich eng begrenzter Vorgang sein. Ein Ereignis, das sich über Stunden, Tage oder Wochen hinweg entwickelt (beispielsweise Blasen an den Füssen nach einem dreitägigen Marsch oder ein Hitzschlag bei mehrstündiger Bauarbeit ohne Schutz), gilt in der Praxis regelmässig nicht als plötzlich und wird dem Krankheitsbegriff zugeordnet.
2. Unfreiwilligkeit / Nicht-Beabsichtigtheit
Die Gesundheitsschädigung darf von der versicherten Person nicht absichtlich herbeigeführt worden sein. Reine Selbstschädigungen (beispielsweise Suizidversuche ohne akute Urteilsunfähigkeit) schliessen UVG-Leistungen aus. Fahrlässigkeit (auch Grobfahrlässigkeit) schliesst den Unfallbegriff jedoch nicht aus, führt aber bei Wagnissen oder Trunkenheit allenfalls zu Taggeldkürzungen nach Art. 37–39 UVG.
3. Schädigende Einwirkung
Das Ereignis muss eine objektiv feststellbare Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität zur Folge haben. Dies muss durch klinische Befunde (Hämatome, Schwellungen, Bewegungseinschränkungen, Frakturen) oder bildgebende Verfahren zeitnah nachgewiesen werden.
4. Äusserer Faktor
Die Ursache des Schadens muss ausserhalb des menschlichen Körpers liegen. Eine rein innere Ursache – wie ein plötzlicher zerebraler Insult, ein epileptischer Anfall, ein akutes Koronarsyndrom oder ein Muskelkrampf beim Gehen – erfüllt das Kriterium des äusseren Faktors nicht. Führt ein innerer Anfall jedoch sekundär zu einem Sturz mit Anprall an eine Tischkante, begründet der Anprall an die Kante einen äusseren Faktor für die dadurch entstandenen Kopfplatzwunden oder Frakturen.
5. Das Schicksalskriterium: Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors
Die Ungewöhnlichkeit ist der mit Abstand am häufigsten umstrittene Rechtsbegriff vor kantonalen Versicherungsgerichten und dem Bundesgericht. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein äusserer Faktor ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Üblichen, Alltäglichen oder Programmgemässen sprengt:
Ärztinnen und Ärzte müssen bei der Anamneseerhebung den Unfallhergang detailliert erfragen: Gab es einen Fehltritt? Einen Ausrutscher? Eine unerwartete Gegenbewegung? Eine Reflexreaktion? Ein Stolpern? Werden diese Umstände im Suva-Erstbericht nicht protokolliert, werten Sachbearbeiter den Vorfall routinemässig als alltägliche Bewegung und lehnen die Kostenübernahme ab.
- Ungewöhnlich (Unfall anerkannt): Der Patient rutscht auf einer feuchten Laubschicht oder Glatteis aus, stolpert über eine unvorhergesehene Unebenheit im Asphalt, wird von einem anderen Skifahrer angefahren oder versucht einen herabstürzenden 25-kg-Sack reflexartig abzufangen.
- Gewöhnlich (kein Unfall / Ablehnung droht): Der Patient verspürt beim ganz normalen Treppensteigen ohne Fehltritt ein Stechen im Knie; die Patientin hebt eine Kiste mineralwasserüblicher Schwere ohne Ausgleiten an und erleidet dabei einen Hexenschuss; ein Tennisspieler schlägt einen ganz normalen Ballwechsel und spürt plötzlich einen Schmerz in der Schulter.
3. Unfallähnliche Körperschädigungen (UKS) nach Art. 6 Abs. 2 UVG: Die 8 gesetzlichen Listenverletzungen
Weil bei zahlreichen Sport- und Alltagsverletzungen das Kriterium der "Ungewöhnlichkeit" des äusseren Faktors fehlte (beispielsweise beim plötzlichen Meniskusriss ohne Sturz beim Skifahren), schuf der Gesetzgeber das Institut der unfallähnlichen Körperschädigung (UKS).
Mit der Revision des UVG per 1. Januar 2017 wurde Art. 6 Abs. 2 UVG grundlegend reformiert. Der Gesetzgeber legte eine abschliessende Liste von acht Körperschädigungen fest, für die eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Unfallversicherers gilt:
*„Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.“*
Die 8 Listenverletzungen im klinischen Detail:
Die Abwehrstrategie der Versicherer: „Vorwiegend abnützungs- oder erkrankungsbedingt“
Art. 6 Abs. 2 UVG enthält eine gesetzliche Beweislastregel: Liegt eine der acht Listenverletzungen vor, wird die UVG-Leistungspflicht vermutet. Der Versicherer kann sich dieser Leistungspflicht nur entziehen, wenn er nachweist, dass die Schädigung vorwiegend (das heisst zu mehr als 50 %) auf Abnützung oder Vorerkrankung zurückzuführen ist.
Versicherer verlangen bei MRT-Befunden von Knien, Schultern oder Sehnen routinemässig Vorakten und Gutachten. Finden sich im radiologischen Bericht Formulierungen wie "geringgradige degenerative Begleitveränderungen" oder "Tendinose vorbekannt", stützen Sachbearbeiter darauf nicht selten eine sofortige Leistungsverweigerung.
Wie Ärzte den Befund dokumentieren müssen: Ärztinnen und Ärzte müssen im Befundbericht klarstellen, ob vor dem Schadensereignis Symptomfreiheit bestand:
- Knochenbrüche (Frakturen): Ausgenommen sind reine pathologische Spontanfrakturen (z.B. bei manifester Osteoporose oder Knochenmetastasen ohne adäquates Trauma).
- Verrenkungen von Gelenken (Luxationen): Echte Gelenkluxationen (z.B. Schulter- oder Patellaluxation). Habituelle Luxationen bei angeborener Bandlaxizität ohne auslösendes Initialtrauma sind oft Gegenstand versicherungsrechtlicher Abgrenzungen.
- Meniskusrisse: Einer der grössten Streitpunkte im Schweizer Praxisalltag. Degenerative Risse (Horizontalrisse, komplexe Läsionen bei bestehender Gonarthrose) werden von Versicherern häufig abgelehnt, während traumatische Risse (Längsrisse, Korbhenkelrisse nach Rotationsbelastung) voll gedeckt sind.
- Muskelrisse: Komplette oder substantielle subkutane Rupturen von Muskelbäuchen nach plötzlicher Überdehnung oder starker Kontraktion.
- Muskelzerrungen: Distensionen der Muskelfasern infolge forcierter exzentrischer Dehnung.
- Sehnenrisse: Insbesondere Rupturen der Achillessehne, der Rotatorenmanschette (Supraspinatussehne), der Bizepssehne oder der Quadricepssehne.
- Bandläsionen: Traumatische Zerreissungen oder Anrisse von Kapsel-Band-Apparaten (z.B. Aussenbandruptur am oberen Sprunggelenk, vordere Kreuzbandruptur im Knie).
- Trommelfellverletzungen: Traumatische Perforationen (z.B. durch Barotrauma beim Tauchen, Ohrfeige, Druckwellen oder Fremdkörper).
- *„Die Patientin war bis zum Ereignis vom 14.10. beschwerdefrei und voll sportfähig. Vor dem Schadensereignis bestanden weder anamnestisch noch klinisch Funktionseinschränkungen oder Behandlungsbedürftigkeit. Die festgestellte Supraspinatussehnenruptur ist direkt auf die traumatische Abfangbewegung zurückzuführen.“*
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4. Tabelle: Unfall vs. Unfallähnliche Körperschädigung vs. Krankheit
- Dimension: :--- | Klassischer Unfall (Art. 6 Abs. 1 UVG): :--- | Unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG): :--- | Krankheit (Art. 3 ATSG / KVG): :---
- Dimension: Äusserer Faktor | Klassischer Unfall (Art. 6 Abs. 1 UVG): Zwingend erforderlich (z.B. Sturz, Anprall, Kollision) | Unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG): Minimales auslösendes Moment genügt (auch Eigenbewegung) | Krankheit (Art. 3 ATSG / KVG): Nicht erforderlich (körperinterne Ursache, Entzündung, Degeneration)
- Dimension: Ungewöhnlichkeit | Klassischer Unfall (Art. 6 Abs. 1 UVG): Zwingend erforderlich (muss das Alltägliche übersteigen) | Unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG): Nicht erforderlich (strikte Ausnahme von Art. 4 ATSG!) | Krankheit (Art. 3 ATSG / KVG): Entfällt
- Dimension: Verletzungsbild | Klassischer Unfall (Art. 6 Abs. 1 UVG): Jede denkbare Verletzung oder Traumafolge | Unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG): Ausschliesslich die 8 gesetzlichen Listenverletzungen | Krankheit (Art. 3 ATSG / KVG): Jede nicht unfallbedingte Gesundheitsschädigung
- Dimension: Beweislast | Klassischer Unfall (Art. 6 Abs. 1 UVG): Volle Beweislast beim Versicherten für alle 5 Merkmale | Unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG): Vermutung zugunsten des Versicherten; Beweislast beim Versicherer | Krankheit (Art. 3 ATSG / KVG): Zuständigkeit der KVG-Krankenkasse gegeben
- Dimension: Kostenträger | Klassischer Unfall (Art. 6 Abs. 1 UVG): Unfallversicherung (100 % Heilungskosten, Taggeld ab Tag 3) | Unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG): Unfallversicherung (solange nicht >50 % Abnützung nachgewiesen) | Krankheit (Art. 3 ATSG / KVG): Krankenversicherung (Franchise + 10 % Selbstbehalt)
- Dimension: Taxpunktwert | Klassischer Unfall (Art. 6 Abs. 1 UVG): MTK-Tarif (fest 0.92 CHF bundesweit) | Unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG): MTK-Tarif (fest 0.92 CHF bundesweit) | Krankheit (Art. 3 ATSG / KVG): Kantonaler KVG-Taxpunktwert (0.82 – 0.96 CHF)
5. Der Suva-/UVG-Erstuntersuchungsbericht: Anforderungen an die lückenlose Praxisdokumentation
Der Erstuntersuchungsbericht (Suva-Formular oder elektronische Unfallmeldung) legt die forensischen Weichen für das gesamte Versicherungsverfahren. Mängel in der Erstaufnahme lassen sich im Nachhinein kaum korrigieren.
Was zwingend dokumentiert werden muss:
Zur rechtssicheren Trennung von Arbeitgeber- und Versicherungsdaten bei gleichzeitiger Ausstellung eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses beachten Sie auch unseren Leitfaden zum Schweizer Arbeitsunfähigkeitszeugnis nach SIM-Leitlinien.
- Datum und exakte Uhrzeit des Ereignisses: Zeitliche Nähe zur Erstkonsultation festhalten. Liegen mehrere Tage dazwischen, Grund für die Verzögerung vermerken (z.B. "initiale Schonung, bei zunehmender Schwellung und Belastungsunfähigkeit heute Notfallvorstellung").
- Detaillierte Schilderung des Hergangs im O-Ton des Patienten:
- Was genau hat der Patient getan?
- Gab es einen Ausrutscher, ein Stolpern, einen unerwarteten Widerstand, einen Sturz?
- Welche physikalischen Kräfte wirkten auf welche Körperpartie ein?
- Objektive klinische Befunde:
- Lokale Schwellungen, Druckdolenzen, Hämatome, Schürfwunden (objektive Spuren der Gewalteinwirkung).
- Bandstabilität (Lachman-Test, vordere Schublade, Aufklappbarkeit).
- Periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität (pDMS).
- Diagnostische Massnahmen:
- Röntgenaufnahmen in 2 Ebenen zum Frakturausschluss.
- Sonografie des Bewegungsapparats bei Muskel- und Sehnenläsionen.
- Indikation für weiterführende MRT-Bildgebung zur Sicherung einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG.
6. Der kantonale IV-Verlaufsbericht (BSV/IVG): Struktur, Logik und Fallstricke
Dauert eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung länger als sechs Monate an oder droht ein dauerhafter Arbeitsplatzverlust, verlangt die kantonale IV-Stelle einen detaillierten ärztlichen Verlaufsbericht (BSV-Formular).
Die Kernphilosophie: „Eingliederung vor Rente“ (Art. 8 IVG)
Die Invalidenversicherung fragt nicht primär nach der Diagnose, sondern nach den konkreten funktionellen Einschränkungen und den verbliebenen Ressourcen. Ziel der IV ist es, durch gezielte Frühintervention, Umschulung, Hilfsmittel oder Arbeitsplatzanpassung eine Berentung zu verhindern:
Typische Fallstricke beim Ausfüllen des IV-Berichts:
flowchart TD
A["Eintritt des Gesundheitsschadens (Krankheit oder Unfall)"] --> B["Behandlung & Akutphase (KVG / UVG)"]
B --> C{"Droht dauerhafte Erwerbsunfähigkeit? (> 6 Monate)"}
C -- Ja --> D["Früherfassung & Anmeldung bei kantonaler IV-Stelle"]
D --> E["Ärztlicher IV-Verlaufsbericht (BSV / SIM-Standard)"]
E --> F["Prüfung von Integrationsmassnahmen (Art. 8 IVG)"]
F --> G{"Eingliederung auf erstem Arbeitsmarkt möglich?"}
G -- Ja --> H["Berufliche Massnahmen / Umschulung / Job Coach"]
G -- Nein --> I["Prüfung von Rentenansprüchen (Art. 28 IVG)"]- Fehlende Differenzierung der Diagnosen: Das BSV verlangt eine strikte Aufteilung in Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und Diagnosen ohne Auswirkung. Das blosse Auflisten irrelevanter Vorerkrankungen schwächt die medizinische Plausibilität.
- Unzureichende Begründung von Therapiepausen: Hat die Patientin über Monate keine Facharzt- oder Physiotherapietermine wahrgenommen, vermutet die IV-Stelle mangelnde Schadenminderungspflicht (Art. 21 ATSG) oder fehlenden Leidensdruck.
- Widersprüche zwischen subjektiven Klagen und objektiven Befunden: Weichen die geklagten Beschwerden eklatant vom klinischen Untersuchungsbefund ab, veranlasst die IV regelmässig eine Begutachtung durch ein territoriales Medizinisches Gutachtenzentrum.
7. Das funktionelle Zumutbarkeitsprofil nach SIM- und BSV-Standards
Das Herzstück jedes IV-Berichts ist das funktionelle Zumutbarkeitsprofil. Es dient den Berufsberatern und Juristen der IV-Stelle als verbindliche Bemessungsgrundlage:
1. Angestammte Tätigkeit vs. Angepasste Verweistätigkeit
2. Präsenzzeit versus Leistungsfähigkeit (Rendement)
Die Schweizer Rechtsprechung verlangt eine saubere Trennung:
- Angestammte Tätigkeit: Wie viel Prozent kann die versicherte Person in ihrem bisherigen Beruf noch leisten? Wenn ein Plattenleger schwere Knie- und Rückenprobleme hat, ist er in der angestammten Tätigkeit zu 0 % arbeitsfähig.
- Leidensangepasste Verweistätigkeit: Was kann die Person an einem leichten, rücken- und knieschonenden Arbeitsplatz (z.B. Kontroll- und Sortierarbeiten, Überwachungstätigkeiten) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch leisten? Hier besteht oft eine Zumutbarkeit von 70 % oder 100 %.
- Präsenzzeit: Wie viele Stunden pro Tag kann der Patient am Arbeitsplatz anwesend sein (z.B. 4 Stunden = 50 % Pensum)?
- Leistungsfähigkeit (Ergiebigkeit / Rendement): Schafft der Patient während der Anwesenheit die normale Arbeitsleistung oder ist er durch Verlangsamung, Pausenbedarf oder Konzentrationsstörungen in der Leistungsdichte eingeschränkt (z.B. 20 % Rendementeinbusse)?
8. Tabelle: Das SIM-Zumutbarkeitsprofil im IV-Bericht (Muster-Raster)
- Dimension / Belastungsart: :--- | Angestammte Tätigkeit (z.B. Bauhandwerk): :--- | Angepasste Tätigkeit (z.B. Montage / Administration): :--- | Medizinische Begründung: :---
- Dimension / Belastungsart: Körperhaltung | Angestammte Tätigkeit (z.B. Bauhandwerk): Schwer eingeschränkt (ständiges Bücken/Knien) | Angepasste Tätigkeit (z.B. Montage / Administration): Wechselbelastung (Sitzen, Stehen, Gehen im Wechsel) | Medizinische Begründung: Zustand nach Bandscheibenprotrusion L4/L5
- Dimension / Belastungsart: Heben und Tragen | Angestammte Tätigkeit (z.B. Bauhandwerk): Maximal 0 bis 5 kg zumutbar | Angepasste Tätigkeit (z.B. Montage / Administration): Maximal 5 bis maximal 10 kg körpernah | Medizinische Begründung: Vermeidung von axialen Druckspitzen
- Dimension / Belastungsart: Armpositionen | Angestammte Tätigkeit (z.B. Bauhandwerk): Keine Überkopfarbeiten zumutbar | Angepasste Tätigkeit (z.B. Montage / Administration): Arbeiten vor dem Körper uneingeschränkt | Medizinische Begründung: Supraspinatusläsion rechts
- Dimension / Belastungsart: Klimatische Bedingungen | Angestammte Tätigkeit (z.B. Bauhandwerk): Keine Arbeiten in Kälte, Nässe oder Zugluft | Angepasste Tätigkeit (z.B. Montage / Administration): Raumtemperierte Arbeitsumgebung erforderlich | Medizinische Begründung: Chronische Schmerzverstärkung
- Dimension / Belastungsart: Kognitive Belastbarkeit | Angestammte Tätigkeit (z.B. Bauhandwerk): Volle Konzentration für Sicherheitsaspekte | Angepasste Tätigkeit (z.B. Montage / Administration): Einfache bis mittelschwere kognitive Aufgaben | Medizinische Begründung: Keine neurokognitive Primärschädigung
- Dimension / Belastungsart: Zeitliches Pensum | Angestammte Tätigkeit (z.B. Bauhandwerk): 0 Stunden / Tag (0 % zumutbar) | Angepasste Tätigkeit (z.B. Montage / Administration): 6 Stunden / Tag (75 % Präsenzzeit) | Medizinische Begründung: Erschöpfungsneigung nach 6 Stunden
- Dimension / Belastungsart: Leistungsgrad (Rendement) | Angestammte Tätigkeit (z.B. Bauhandwerk): 0 % | Angepasste Tätigkeit (z.B. Montage / Administration): 80 % (Pausenbedarf 15 Min. alle 2 Stunden) | Medizinische Begründung: Schmerzbedingte Verlangsamung
- Dimension / Belastungsart: Gesamte Arbeitsfähigkeit | Angestammte Tätigkeit (z.B. Bauhandwerk): 0 % | Angepasste Tätigkeit (z.B. Montage / Administration): 60 % wirtschaftlich verwertbar | Medizinische Begründung: (75 % Präsenz × 80 % Rendement = 60 %)
9. Honorierung und Tarife: Abrechnung von Suva- und IV-Berichten im Schweizer Tarifsystem 2026
Das Verfassen fundierter Versicherungsberichte stellt einen erheblichen zeitlichen Aufwand dar, der im ambulanten Tarifsystem sachgerecht abgegolten werden muss:
Weitere fachspezifische Abrechnungsregeln finden Sie in unserem Guide zur TARDOC Facharzt-Abrechnung in Psychiatrie, Orthopädie und Pädiatrie.
- Abrechnung nach MTK-Vereinbarung: Für Berichte an die Suva und andere UVG-Versicherer gilt der bundesweit einheitliche MTK-Taxpunktwert von 0.92 CHF. Die Zeit für das Aktenstudium und die Berichterstellung in Abwesenheit des Patienten wird minutengenau erfasst.
- Vergütungsansätze der IV (BSV): Für offizielle Berichtsaufträge kantonaler IV-Stellen existieren standardisierte Entschädigungspauschalen nach den Vorgaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). Diese richten sich nach dem Umfang des Berichts (Erstbericht, Verlaufsbericht oder umfassendes Facharztgutachten).
- TARDOC-Umstellung (LKAAT 1.0c): Auch im neuen Tarif 2026 müssen sämtliche aufgewendeten Zeiten für das Studium von Vorakten, die Einholung von radiologischen Vorbefunden und das Diktat des Berichts minutengenau und nachvollziehbar in der Krankengeschichte hinterlegt sein, um Kürzungsverfahren zu widerstehen.
10. Checkliste & Formulierungshilfen für die Praxis: Suva-Unfallmeldung & IV-Bericht
Formulierungshilfen für Suva- und UVG-Erstberichte:
- ❌ Falsch (Ablehnung droht): *„Patient verspürte beim Heben einer Kiste ein Knacken im Knie.“* (Kein äusserer, ungewöhnlicher Faktor; Kasse vermutet Vorabnützung).
- ✅ Richtig (Unfall nach Art. 6 UVG erfüllt): *„Beim Anheben einer ca. 18 kg schweren Materialkiste glitt der Patient auf dem feuchten Werkstattboden mit dem rechten Fuss unerwartet nach vorne weg. Um den Sturz abzufangen, kam es zu einer forcierten Torsionsbelastung im gebeugten linken Kniegelenk mit sofort einschliessendem starkem Stechschmerz und konsekutivem Erguss.“*
- ❌ Falsch (Ablehnung UKS droht): *„MRT zeigt Meniskusläsion bei beginnender Arthrose.“*
- ✅ Richtig (Listenverletzung Art. 6 Abs. 2 Bst. c UVG begründet): *„Klinisch und radiologisch gesicherter frischer basisnaher Riss des Innenmeniskushinterhorns nach dokumentiertem Verdrehtrauma. Bis zum Ereignis vollständige Beschwerdefreiheit bei voller sportlicher Belastbarkeit. Die Läsion ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Traumageschehen zurückzuführen; degenerative Begleitveränderungen spielen eine untergeordnete Rolle.“*
11. Wie DocReport AI Schweizer Praxen bei Suva & IV entlastet
Das manuelle Verfassen von Suva-Unfallberichten und IV-Verlaufsberichten bindet in Schweizer Praxen täglich bis zu zwei Stunden kostbare Arbeitszeit. Mit dem Schweizer Formular-Workspace von DocReport automatisieren Sie diese Abläufe:
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- Intelligente Spracherfassung: Während Sie mit dem Patienten den Unfallhergang erörtern oder den IV-Verlauf evaluieren, hört DocReport im Hintergrund zu und filtert die versicherungsrelevanten Kernaspekte heraus.
- Automatischer Suva-Check: Das System überprüft automatisch, ob die 5 Kriterien des Unfalls (Art. 4 ATSG) erfüllt sind oder ob eine der 8 Listenverletzungen (Art. 6 Abs. 2 UVG) vorliegt, und generiert die passende Begründung im Erstbericht.
- Strukturiertes BSV/SIM-Zumutbarkeitsprofil: Für die kantonale IV-Stelle erzeugt DocReport eine standardisierte Tabelle mit genauer Unterscheidung zwischen angestammter Tätigkeit und angepasster Verweistätigkeit, aufgeschlüsselt nach Präsenzzeit und Rendement.
- Zero-Trust Datenschutz nach nDSG: Patientendaten werden lokal im Browser maskiert. Klarnamen und AHV-Nummern verlassen die Praxis zu keinem Zeitpunkt in unverschlüsselter Form.
12. Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Suva-Unfallmeldung und IV-Verlaufsbericht
Was passiert, wenn die Suva die Kostenübernahme für einen gemeldeten Unfall ablehnt?
Lehnt die Unfallversicherung die Leistungspflicht ab (beispielsweise wegen Fehlens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors oder wegen überwiegender Abnützung), erlässt sie eine formelle Ablehnungsverfügung. Gegen diese kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Wird die Ablehnung rechtskräftig, übernimmt subsidiär die Krankenversicherung (KVG) die Behandlungskosten, wobei für die Patientin Franchise und Selbstbehalt anfallen.
Welche Frist gilt für das Einreichen eines IV-Verlaufsberichts?
Kantonale IV-Stellen setzen den behandelnden Ärztinnen und Ärzten in der Regel eine Frist von 30 bis 60 Tagen zur Rücksendung des ausgefüllten Berichts. Bei drohender Fristüberschreitung sollte die Praxis frühzeitig um eine Fristverlängerung ersuchen, da unvollständige Akten zu Verzögerungen bei Integrationsmassnahmen führen.
Warum wird eine Sehnenruptur der Schulter von der Unfallversicherung so oft abgelehnt?
Die Supraspinatussehne unterliegt ab dem 35. Lebensjahr physiologischen Abnützungsprozessen. Die Suva lehnt Sehnenrupturen der Rotatorenmanschette häufig mit der Begründung ab, der Riss sei zu mehr als 50 % vorbestehend degenerativ bedingt gewesen. Ärztinnen müssen daher das auslösende Trauma und die vorangegangene vollkommene Beschwerdefreiheit lückenlos im Erstbericht dokumentieren.
Darf die IV-Stelle die gesamte Krankengeschichte der Praxis anfordern?
Die IV-Stelle kann nach Art. 28 ATSG die Vorlage sachdienlicher Auskünfte verlangen. Allerdings greift auch hier das Verhältnismässigkeitsprinzip: Es dürfen nur Unterlagen angefordert werden, die für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit relevant sind. Höchstpersönliche Notizen oder Behandlungsaufzeichnungen zu vollkommen unzusammenhängenden Beschwerden unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB.
Welcher Taxpunktwert gilt bei der Abrechnung von IV-Berichten?
Für ärztliche Berichte, die nach dem Medizinaltarif-Vertrag (MTK) abgerechnet werden, gilt bundesweit der einheitliche MTK-Taxpunktwert von 0.92 CHF. Bei umfangreichen Gutachten oder standardisierten BSV-Berichten kommen feste Pauschalentschädigungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur Anwendung.
13. Externe Referenzen und Schweizer Rechtsquellen
- Bundesamt für Gesundheit: BAG – Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
- Bundesamt für Sozialversicherungen: BSV – Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)
- Bundesrechtliche Gesetzessammlung: Fedlex – Art. 4 & 6 ATSG sowie Art. 6 UVG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt: Suva – Kriterien für Unfälle und Berufskrankheiten
- Swiss Insurance Medicine: SIM – Standards zur versicherungsmedizinischen Begutachtung
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Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag dient der fachlichen Orientierung über das schweizerische Sozialversicherungsrecht und ersetzt keine juristische Einzelfallberatung. Die finale Verantwortung für die Diagnosestellung, die Dokumentation des Unfallhergangs und die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit verbleibt gemäss FMH-Standesrecht uneingeschränkt bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. DocReport AI fungiert als rein unterstützendes Assistenzsystem. <!-- schema.org MedicalWebPage Article FAQPage -->
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Arbeitsunfähigkeitszeugnis Schweiz 2026: SIM-Leitlinien, Art. 321 StGB Berufsgeheimnis, Art. 328b OR, zweigeteilte Vorlage (Arbeitgeber vs. KTG/Vertrauensarzt), TARDOC & Rechtssicherheit.